Allgemeine Geschäftsbedingungen ECU MOTORSPORT

1. Allgemeines

Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Geschäftsbedingungen zugrunde. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Käufers werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind. Nebenabreden sowie Ergänzungen des Vortrages sind rechtsunwirksam, soweit sie nicht schriftlich von der Firma Technology-Car bestätigt worden sind. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.

2. Angebot und Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die Firma Technology-Car eine Bestellung des Käufers schriftlich oder fernschriftlich bestätigt. Gleiches gilt für Ergänzungen,. Änderungen oder Nebenabreden. Die Firma Technology-Car behält sich vor, einen Vertragsabschluß mittels Rechnung zu bestätigen. Maße, Zeichnungen und Abbildungen etc. sind unverbindlich. Kostenvoranschläge können um 15% über- bzw. unterschritten werden. Verbesserungen oder Änderungen der Leistung sind zulässig, soweit sie dem Käufer unter Berücksichtigung der Interessen der Firma Technology-Car zumutbar sind. Bei Dienstleistungs- und Serviceaufträgen gilt eine schriftliche Termin- und Preiszusagen als unverbindlicher Richttermin oder Richtpreis und nicht als verbindliche Zusage, da unvorhersehbare Termin- und Preisänderungen eintreten können.

3. Preise

Alle Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung, Transport und Frachtversicherung, zuzüglich der jeweils am Auslieferungstag gültigen Mehrwertsteuer, ab Lager oder bei Direktversand ab deutscher Grenze. Für alle Lieferungen bleibt Versand per Vorkasse oder Bar-Nachnahme ausdrücklich vorbehalten. Die in den Angeboten enthaltenen Preise sind unverbindlich. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Firma Technology-Car genannten Preise. Zusätzliche Leistungen, die in der Auftragsbestätigurig nicht enthalten sind, werden gesondert berechnet. Nicht vorhersehbare Änderungen von Zöllen. Ein- und Ausfuhrgebühren, der Devisenbewirtschaftung etc., berechtigen die Firma Technology-Car zu einer entsprechenden Preisanpassung. Bei Abrufbestellungen dient der vereinbarte Preis bei Vertragsabschluß als Grundlage, Preisänderungen während der Laufzeit des Anrufvertrages berechtigen die Firma Technology-Car zur Preisanpassung.

4. Liefer- und Leistungszeit

Alle Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch die Firma Technology-Car. Sämtliche Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt eigener rechtzeitiger Belieferung. Entsprechende Dispositionen sind von der Firma Technology-Car nachzuweisen. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung. Lieferverzug tritt nicht ein im Falle höherer Gewalt sowie aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Hierzu zählen Betriebsstörungen, höhere Gewalt und Streiks etc., gleich ob diese im eigenen Betrieb, dem des Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten. In diesen Fällen kann der Käufer keinen Vertragsschaden bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die Firma Technology-Car ist im Fall von ihr nicht zu vertretender Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer Frist von zwei Monaten hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Liefer- und Leistungsverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Käufer berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- und Leistungszeit durch Gründe, die nicht von der Firma Technology-Car zu vertreten sind, kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die vorgenannten Umstände kann sich die Firma Technology-Car nur berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich schriftlich benachrichtigt. Bei Lieferverzug den die Firma Technology-Car zu vertreten hat, haben Kaufleute unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen nur das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

5. Versicherung und Gefahrenübergang

Alle Gefahren gehen auf den Käufer über, sobald die Ware der den Transport ausführenden Personen übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Firma Technology-Car verlassen hat. Die Firma Technology-Car versichert jedoch die Ware auf Kosten des Käufers, wenn dieser die Versicherung der Ware schriftlich begehrt. Bei Sendungen an die Firma Technology-Car trägt der Versender jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware bei der Firma Technology-Car, sowie die gesamten Transportkosten.

6. Zahlungsbedingungen

Die Rechnungen sind je nach Vereinbarung per Vorkasse, Bar, Bar-Nachnahme oder bei Selbstabholung zahlbar, soweit nichts anderes vereinbart ist. Sämtliche Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet, unabhängig von anderslautenden Bestimmungen des Käufers. Sind bereits Kosten der Betreibung und Zinsen entstanden, wird die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind oder unstrittig sind. Teillieferungen und Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden. Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich bar zu leisten. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt und/oder seine Zahlungen einstellt ist die Firma Technology-Car zum sofortigen Rücktritt vom Liefervertrag, ohne besondere vorherige Ankündigung berechtigt. In diesen Fällen werden ohne besondere Anforderungen sämtliche Forderungen der Firma Technology-Car gegenüber dem Käufer sofort in einem Betrag fällig. Gleiches gilt, wenn der Firma Technology-Car andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen. Hält die Firma Technology-Car weiter am Vertrag fest, ist sie berechtigt, Vorauszahlungen, Bankbürgschaft oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Der Firma Technology-Car steht das Recht zu, den im Verzug befindlichen Käufer von der weiteren Belieferung auszuschließen, auch wenn entsprechende Lieferverträge geschlossen worden sind. Vom Verzugszeitpunkt an ist die Firma Technology-Car berechtigt, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu berechnen (Der Käufer trägt die gesamten Beitreibungs-, etwaige Gehalts- und Vollstreckungskosten. Die Firma Technology-Car ist berechtigt, ihre Forderungen abzutreten.

7. Auswärtiges Recht

Für diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Firma Technology-Car und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als zwingend vereinbart. Andere nationale Rechte, ebenso das einheitliche internationale Kaufrecht (EKA, EKAG, jeweils vom 17.07.1973), werden ausgeschlossen. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichen Sondervermögens ist, wird nach unserer Wahl Rostock als Gerichtsstand für alle sich mittel- und unmittelbar aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten vereinbart. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine sonstige Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

8. Sonstige Schadensersatzansprüche

Für Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung, Organisationsverschulden oder Verschulden bei Vertragsabschluß haftet die Firma Technology-Car nur, wenn ihr bzw. ihren Erfüllungsgehilfen, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

9. Fahrzeugtuning

Sollte ein Fahrzeugtuning an einem Fahrzeug vorgenommen werden, so weisen wir ausdrücklich darauf hin, das der Eigentümer des Fahrzeuges dafür Sorge zu tragen hat, das die Veränderung unverzüglich beim TÜV oder einer ähnlich befähigten Institution dieses im Fahrzeugbrief einzutragen hat, da ansonsten die allgemeine Betriebserlaubnis erloschen ist. Für Leistungsgesteigerte Motoren übernimmt die Firma Technology-Car grundsätzlich keine Garantie, ausser es wurde gesondert eine Garantie abgeschlossen.

10. Eigentumsvorbehalt

Die Firma Technology-Car behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsbeziehung gegenüber dem Käufer entstandenen oder noch entstehenden Forderungen, gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes, vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung. Be- oder Verarbeitung der von der Firma Technology-Car gelieferten und noch in deren Eigentum stehenden Waren erfolgt im Auftrag der Firma Technology-Car, ohne dass daraus Verbindlichkeiten für die Firma Technology-Car erwachsen können. Bei Einbau in fremde Waren durch den Käufer wird die Firma Technology-Car Miteigentümerin an den neuentstehenden Produkten. Im Verhältnis des Wertes, der durch sie gelieferten Waren zu den mitverwendeten fremden Waren. Wird die von der Firma Technology-Car gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Käufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen kostenfrei mit der notwendigen Sorgfalt für die Firma Technology-Car. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherungsunerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (inkl. Sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokurrent) tritt der Verkäufer bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an die Firma Technology-Car ab. Die Firma Technology-Car ermächtigt den Käufer wiederruflich, die an sie abgetretenen Forderungen für deren Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann wiederrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der Firma Technology-Car hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer hat Zugriffe Dritter abzuwehren. Bei Zahlungsverzug – insbesondere nach Nichteinlösung von Schecks – ist die Firma Technology-Car berechtigt, ohne Vorliegen entsprechender gerichtlicher Titel oder Ermächtigungen, nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die Vorbehaltsware unter Betreten der Geschäftsräume durch Beauftragte, die sich entsprechend zu legitimieren haben, an sich zu nehmen. Die Kosten des Abtransport trägt der Käufer in voller Höhe. (Der Käufer verpflichtet sich, wenn ein Scheck nicht eingelöst wird, auf Anforderung der Firma Technology-Car die enthaltene Ware im verbleibenden Umfang auf eigene Kosten und Gefahr an die Firma Technology-Car zurückzusenden. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Firma Technology-Car liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet kein Rücktritt vom Vertrag vor. Übersteigt der Wert der einbehaltenen Sicherheiten 25%, so wird die Firma Technology-Car auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben. Der Käufer trägt die Beweislast dafür, dass die einbehaltenen Sicherheiten 25% übersteigen.

11. Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle von uns gelieferten Produkte 6 Monate. Im Falle von Mängeln des Liefergegenstandes, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, den fehlerhaften Liefergegenstand nachzubessern oder neu zu liefern. Der Käufer ist bei Fehlschlägen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Eine Nachbesserung ist fehlgeschlagen, wenn sie mehrfach versucht wurde und eine weitere Nachbesserung dem Käufer nicht zuzumuten ist. Der Käufer muss der Firma Technology-Car etwaige Mängel unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von einer Woche schriftlich mitteilen. Nach Ablauf der Frist ist die Firma Technology-Car von der Gewährleistungspflicht. Der Käufer ist im Falle einer Mängelrüge verpflichtet das defekte Gerät bzw. Teil mit vollständigem Zubehör auf eigene Kosten und Gefahr, verbunden mit einer genauen Fehlerbeschreibung, Angabe der Modell- und Seriennummer sowie einer Kopie des Lieferscheines, mit dem die Ware geliefert wurde, an die Firma Technology-Car in der Originalverpackung zu senden. Solange der Käufer diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann er keine Nachbesserung, Wandlung oder Minderung verlangen. Stimmt die Firma Technology-Car einer Wandlung zu oder übersendet sie dem Käufer ein Austauschgerät, so ist sie berechtigt, dem Käufer das bei Übersendung des defekten Gerätes fehlende Zubehör zum Verkaufspreis in Rechnung zu stellen, bzw. von der erteilten Gutschrift in Abzug zu bringen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der Firma Technology-Car über. Wurden Betriebs- oder Wartungsempfehlungen der Firma Technology-Car nicht befolgt, Änderungen an den Waren vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jegliche Gewährleistung. Sollte der Käufer außerhalb der Gewährleistungspflicht ein Gerät übersenden, bei dem sich herausstellt, dass dieses mangelfrei ist, so gilt eine Aufwandsentschädigung zugunsten der Firma Technology-Car von € 50,- oder gegen Nachweis ein sich ergebener angemessener höherer Betrag (z.B. bei Überprüfung durch den Hersteller der Kostenbetrag, die dieser der Firma Technology-Car in Rechnung stellt) als vereinbart. Grund hierfür ist der bei der Firma Technology-Car entstehende Verwaltungsaufwand. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen. Verkauft der Käufer die von der Firma Technology-Car gelieferten Gegenstände an Dritte, ist ihm untersagt, wegen der damit verbundenen gesetzlichen und/oder vertraglichen Gewährleistungsansprüche auf die Firma Technology-Car zu verweisen. Die Kaufleute betreffende Untersuchungs- und Rügepflichten der §§377 und 378 HGB bleiben unberührt. Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur oder den Austausch der beschädigten Liefergegenstände. Sollten im Rahmen der Vorbemühungen durch die Firma Technology-Car die auf den zu reparierenden Geräten befindlichen Daten verloren gehen, so ist dieses Risiko vom Auftraggeber zu tragen. Die Haftung wird insgesamt auf vorsätzliche und grob fahrlässige Handlungen beschränkt. Ist der Käufer Kaufmann, berühren Mängelrügen die Fälligkeit des Kaufpreisanspruches nicht, es sei denn, ihre Berechtigung sei durch die Firma Technology-Car schriftlich anerkannt und rechtskräftig festgestellt.

12. Software

Soweit Programme zum Lieferumfang gehören, wird für diese dem Käufer ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt d.h. er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Käufer in voller Höhe für die daraus entstehenden Schäden. Es ist von vornherein festgestellt, dass es nicht möglich ist, Programme so zu entwickeln dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind. Der Kunde ist für die von uns definierten Hardwarevoraussetzungen verantwortlich. Wir gewähren die Entwicklung von Programmverbesserungen. Vervielfältigungen jeder Art sind verboten. Der Kunde erkennt an, dass die Soft- und Hardware dem internationalen Urheberrecht unterliegt. Für durch Fehler in der Software verursachte Schäden wird keinerlei Haftung übernommen.

13. Teilzahlung

Das Eigentum geht erst mit der vollständigen Zahlung der letzten Rate an den Käufer über. Die Modalitäten sind schriftlich in einem Vertrag zu fixieren. In jedem Fall ist eine Anzahlung vom Käufer zu leisten. Die Laufzeit kann variabel gestaltet werden. Der Zinssatz richtet sich nach den zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses aktuellen Marktzinssätzen. Zinszusagen der Firma Technology-Car sind unverbindlich.

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